Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Das österreichische Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG) gibt den Rahmen für Qualität, Transparenz und Patientensicherheit in Österreich vor. Das Gesetz definiert Qualität folgendermaßen:
„Der Grad der Erfüllung der Merkmale von patientinnen- und patientenorientierter, transparenter, effektiver und effizienter Erbringung der Gesundheitsleistung.“
In diesem Abschnitt werden die gesetzlichen Grundlagen zu den auf Bundesebene stattfindenden Qualitätsarbeiten im Gesundheitswesen dargestellt. Die Arbeiten laufen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit und werden von den Zielen und Maßnahmen sowie den wesentlichen weiteren Arbeiten im Ziele-Maßnahmenkatalog des Zielsteuerungsvertrags auf Bundesebene 2024-2028 determiniert.
Weitere Informationen
In diesem Abschnitt finden Sie eine Auflistung der wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Qualitätsarbeiten im österreichischen Gesundheitswesen:
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), insb. §5b Qualitätssicherung
Krankenanstaltengesetze auf Landesebene (BGLD, KTN, NÖ, OÖ, SBG, STMK, T, VBG, W)
Gesundheitsfondsgesetze auf Landesebene (BGLD, KTN, NÖ, OÖ, SBG, STMK, T, VBG, W)
Rechtsgrundlagen der Zielsteuerung-Gesundheit:
Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG zur Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarungsumsetzungsgesetz
Zielsteuerungsvertrag
Berufsgesetze der Gesundheitsberufe (u.a. Ärztegesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz). Explizite Ausführungen zur Qualitätssicherung finden sich nur im Ärztegesetz und im Zahnärztegesetz.
Qualitätssicherungsverordnung der österreichischen Ärztekammer (QS-VO 2024)
Qualitätssicherungsverordnung der österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK-QSV 2022)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Primärversorgungsgesetz (PrimVG)
Arzneimittelgesetz (AMG), als Grundlage der Arzneimittelsicherheit
Bundespflegegeldgesetz, insb. der Abschnitt Qualitätssicherung
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen als Grundlage für die Dokumentation im gesamten ambulanten und stationären Versorgungsbereich
Bundes-Seniorengesetz, insb. §20a zum nationalen Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime (NQZ)
Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG)
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG)
Österreichischer Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und Regionale Strukturpläne (RSG) (zum Teil rechtsverbindlich, ÖSG-VO)
Medizinproduktegesetz (MPG 2021)
Die Zielsteuerung-Gesundheit ist ein partnerschaftliches System zur Planung, Organisation und Finanzierung des österreichischen Gesundheitswesens, auf das sich der Bund, die Länder und die Sozialversicherung im Jahr 2013 geeinigt haben.
Die strategischen und operativen Ziele werden für die jeweilige Zielsteuerungsperiode im Zielsteuerungsvertrag festgeschrieben, der wiederum auf den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens basiert. Der derzeitige Zielsteuerungsvertrag der dritten Zielsteuerungsperiode gilt für die Jahre 2024 bis 2028.
Zielsteuerungsvertrag 2024-2028
Mehr zu den 15a B-VG Vereinbarungen (BMSGPK)
Mehr zur Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheitsportal)
Mehr zum Zielsteuerungs-Monitoring (BMSGPK)
Qualitätsmanagementsysteme (QM-Systeme) sind in weiten Teilen des österreichischen Gesundheitswesens Bestandteil täglicher Arbeit, wobei die verwendeten QM-Systeme verschieden aufgebaut sein und unterschiedliche Ziele verfolgen können. Das Angebot an QM-Systemen ist vielfältig und trägt unterschiedlichen Anforderungen Rechnung.
Die von der Zielsteuerung-Gesundheit definierten Mindestanforderungen sollen von allen Gesundheitsdiensteanbieterinnen und -anbietern im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung implementiert werden. Diese Mindestanforderungen zielen nicht nur auf QM-Systeme in Institutionen wie Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen etc. ab, sondern auch in allen anderen Versorgungsbereichen (z. B. Verbände oder kommerziell organisierte Gesundheitsdiensteanbieter:innen).
Mehr zu Mindestanforderungen an Qualitätsmanagementsysteme (BMSGPK)