FAQs
Wie kann ich ein PEER werden? Was wird bei der Selbstevaluierung überprüft?
Was passiert, wenn in meiner Ordination ein Mangel festgestellt wird? Auf diese und weitere Fragen rund um das Thema Qualitätssicherung in Praxen gibt es hier Antworten.
Mit Beginn 2024 sind ÖQMED und BIQG gemeinsam für die Qualitätssicherung in der Praxis zuständig.
Die Selbstevaluierung läuft nach wie vor über die ÖQMED, die Vor-Ort-Besuche und das Peer-Management werden nun vom BIQG organisiert.
Nein, Sie werden nach wie vor von der ÖQMED zur Selbstevaluierung eingeladen. Sollten Sie Teil der Stichprobe sein, werden Sie von einem Peer besucht. Für Sie ändert sich am Ablauf nichts.
Ja, jede:r niedergelassene Ärztin oder Arzt muss die Ordination(en) selbst evaluieren.
Nach Ablauf einer Frist werden Ärztinnen und Ärzte aufgefordert, die Selbstevaluierung durchzuführen. Sollte die Selbstevaluierung nicht fristgerecht innerhalb von vier Wochen gemacht werden, erfolgt eine neuerliche Aufforderung zur Durchführung. Sollte dieser weiterhin nicht nachgegangen werden, wird die Evaluierung im Rahmen eines Vor-Ort Besuchs von einem Peer durchgeführt.
Der Inhalt des Fragebogens zur Selbstevaluierung passt sich im Laufe der Beantwortung an die Bedürfnisse der Praxis an. Einen Musterfragebogen können Sie über die Website der ÖQMED herunterladen (ÖQMED).
Die Selbstevaluierung ist der erste Schritt zum Qualitätszertifikat. In einem Fragebogen werden Ihnen Fragen zur Qualität in Ihrer Praxis gestellt, woraus sich eventuell Verbesserungsvorschläge ergeben können. Die Selbstevaluierung bietet Ihnen die Chance, weiter an der Qualität in Ihrer Praxis zu arbeiten. Qualität ist ein Prozess!
Ein Evaluierungszyklus dauert fünf Jahre, das heißt, alle fünf Jahre müssen Sie Ihre Ordination selbst evaluieren.
Die Stichprobe der zu besuchenden Arztpraxen wird durch einen elektronischen Zufallsgenerator ermittelt. Das hat nichts mit der Qualität oder eventuellen Mängeln in Ihrer Praxis zu tun.
Ja, es ist durchaus möglich, dass eine Ordination per Zufallsprinzip mehrmals für einen stichprobenartigen Vor-Ort-Besuch ausgewählt wird. Alle 5 Jahre führen Sie in Ihrer Ordination eine Selbstevaluierung durch (Evaluierungszyklus). Je Evaluierungszyklus könnten Sie mit Ihrer Ordination in die Stichprobe fallen. Wenn Sie Ihre Ordination neu eröffnen und in der sogenannten Sammelwelle (alle neu eröffneten Ordinationen in ganz Österreich) selbstevaluiert wurden, kann es auch sein, dass Sie im regulären Evaluierungszyklus (nach Bundesländern) auch schon im darauffolgenden Jahr in die Stichprobe fallen.
Nein, da die Stichprobe automatisiert gezogen wird, hat das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) keinen Einfluss auf die Auswahl. Es ist aber auch möglich, dass nur eine oder keine der beiden Ordinationen für einen stichprobenartigen Vor-Ort-Besuch ausgewählt wird. Sie werden entsprechend informiert, wenn eine oder beide Ordinationen ausgewählt wurde.
Sie müssen vorerst nicht tätig werden. Zur Terminvereinbarung wird sich ein Peer (ärztliche Kollegin oder Kollege) mit Ihnen in Verbindung setzen, um zeitnah einen Termin zu vereinbaren. Dabei wird selbstverständlich auch auf Ihre Terminverfügbarkeiten Rücksicht genommen, so kann z.B. ein Vor-Ort-Besuch auch außerhalb der Ordinationszeiten stattfinden, wenn Sie dies bevorzugen.
Bitte senden Sie uns Ihre Abmeldebestätigung per E-Mail an qsp@goeg.at.
Ja, es ist eine Visitation bei jenen Ärztinnen und Ärzten vorgesehen, die sich in Räumlichkeiten einmieten. Es ist die Ärztin/der Arzt verantwortlich , welche/welcher bei der Ärztekammer eine Ordination angemeldet hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Räumlichkeiten.
Ja. Sie werden dennoch von einem Peer besucht, da im Rahmen der Qualitätssicherung u.a. auch das Thema Datenschutz (z.B. auch bei reinen Aktengutachten) eine Rolle spielt.
Wird die Validitätsprüfung im Zuge der Selbstevaluierung verweigert, stellt dies gemäß § 49 Abs. 2b ÄrzteG 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar. In diesem Fall hat das BIQG gemäß § 33 Abs. 11 QS-VO Anzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
Nach dem stichprobenartigen Vor-Ort-Besuch erhalten betroffene Praxen eine Stellungnahme, zu der innerhalb von 14 Tagen eine Rückmeldung abgegeben werden kann. Sofern Mängel evident wurden, wird nach Ablauf der 14-tägigen Stellungnahmefrist ein Mängelbehebungsauftrag ausgestellt.
Wenn in Ihrer Praxis ein Mangel oder besser gesagt ein Verbesserungspotenzial erkannt wird, erhalten Sie von ÖQMED bzw. BIQG einen Verbesserungserhebungsauftrag per Post zugeschickt. Darin finden Sie die festgestellten Optimierungspotenziale und Anleitungen, wie diese einfach umgesetzt werden können.
Die Frist zur Mängelbehebung beträgt nach Ausstellung vier Wochen. Der Behebungsnachweis kann durch Übermittlung von Unterlagen, Rechnungen oder Fotodokumenation erfolgen.
Die Frist zur Mängelbehebung beträgt nach Ausstellung vier Wochen. Der Nachweis, dass die Mängel behoben wurden, kann durch die Übermittlung von Unterlagen, Rechnungen oder durch Fotodokumentation erfolgen. Wenn die Behebung von Mängeln nicht oder nur unzureichend belegt wird, wird ein Vor-Ort-Besuch stattfinden. Wird im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass alle Mängel behoben wurden, so wird die Praxis zertifiziert. Wird jedoch festgestellt, dass Mängel noch offen sind, so kann es zur Anzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer kommen.
Nach positivem Abschluss des Evaluierungsprozesses, ob mit oder ohne Besuch der eigenen Praxis, erhalten Sie das Qualitätszertifikat.
Ja, alle Arztpraxen, die die Selbstevaluierung ohne Mängel abgeschlossen haben, bekommen ein Zertifikat, egal ob sie einen Vor-Ort-Besuch hatten oder nicht.
Ein Peer ist eine erfahrene Ärztin oder ein erfahrener Arzt, die oder der durch ihre oder seine langjährige Erfahrung im niedergelassenen Bereich (mindestens fünf Jahre) und Schulungen im Bereich Qualitätssicherung und Hygiene die bzw. der optimale Partner:in bei den Vor-Ort-Gesprächen ist.
In die Stichprobe fallende Ärztinnen und Ärzte oder Gruppenpraxen haben das Recht, zugewiesene Peers sachlich begründet abzulehnen. Bitte beachten Sie, dass eine wiederholt unbegründete Ablehnung der Peers ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 darstellt und vom BIQG gemäß § 33 Abs. 2 QS-VO 2024 dem Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer anzuzeigen ist.
Wenn Sie mit Ihrer Erfahrung (mindestens fünf Jahre Ärztin oder Arzt im niedergelassenen Bereich) und Ihrem Wissen um Qualität in der Praxis (Sie erhalten eine Schulung) andere Ordinationen unterstützen möchten, können Sie sich gerne beim BIQG als Peer bewerben: qsp@goeg.at